Bundessozialgericht

Katerstimmung nach Jubiläumsfeier?

Ausgabejahr 2024
Nummer 13
Datum 16.04.2024

Sind Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung auch dann beitragspflichtig, wenn sie später pauschal versteuert wurden und das Finanzamt dies akzeptierte? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. April 2024 um 10:00 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Beiträge und Umlagen in Höhe von rund 60 000 Euro nach. Die spätere Pauschalversteuerung sei unbeachtlich, weil die Beiträge zuvor (spätestens 28. Februar 2016) fällig gewesen seien. Die Vorinstanzen haben die Bescheide der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, das Beitragsrecht der Sozialversicherung müsse in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausgelegt werden. Die Beklagte müsse die Entscheidung des Finanzamts, die pauschale Versteuerung zuzulassen, gegen sich gelten lassen.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 1 Abs 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung
1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (…)
3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, (…)
2Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

§ 40 Abs 2 Einkommensteuergesetz
1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er (…)
2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, (…)
§ 19 Abs 1 Einkommensteuergesetz
1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (…)
1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). (…) Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (…)

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